Nacht-Sichtflüge mit Segelflugzeugen
§ 54.
Nacht-Sichtflüge mit Segelflugzeugen sind nur im Flugplatzverkehr, nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) und nur dann zulässig, wenn die gemäß § 45 Abs. 2 für Nacht-Sichtflüge vorgeschriebenen Wetterbedingungen gegeben sind.
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