§ 54. Nacht-Sichtflüge mit Segelflugzeugen
Nacht-Sichtflüge mit Segelflugzeugen sind nur im Flugplatzverkehr, nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskonstrollstelle (§ 69) und nur dann zulässig, wenn die gemäß § 41 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 3 für Sichtflüge in überwachten Lufträumen vorgeschriebenen Wetterbedingungen sowie Erdsicht gegeben sind.
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