§ 54 GebAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

Gebühr für Mühewaltung

§ 54.

(1) Die Gebühr des Dolmetschers beträgt

  1. 1. bei schriftlicher Übersetzung
  1. a) für jede volle Seite der Übersetzung 13 Euro (Anm. 1)
  1. b) wenn das zu übersetzende Schriftstück in anderen als lateinischen oder deutschen Schriftzeichen geschrieben ist, für die Übersetzung andere als lateinische oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind oder wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, jeweils um 3,40 Euro (Anm. 2) mehr als die Grundgebühr
  2. c) wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr
  1. 2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 2,70 Euro (Anm. 3)
  2. 3. für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 20,90 Euro (Anm. 4)
  1. für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 10,60 Euro (Anm. 5)
  1. handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 26,20 Euro (Anm. 6)
  1. bzw. 13,20 Euro (Anm. 7)
  1. 4. für jede während einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks, sofern das zu übersetzende Schriftstück mehr als eine volle Seite umfaßt;
  2. 5. für die Überprüfung einer Übersetzung das Eineinhalbfache der für die Übersetzung festgesetzten Gebühr.

(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichtes erforderlich, so hat der Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.

(3) Eine Seite im Sinn des Abs. 1 Z 1 gilt als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen. Sperrungen sind nur dort gestattet, wo sie auch in der Urschrift vorkommen. Bei Übersetzungen von Dokumenten gilt eine Seite auch dann als voll, wenn sie einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit die Übersetzung auf einer eigenen Seite erforderlich ist.

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 15,20 €

Anm. 2: ab 1.7.2007: 4,00 €

Anm. 3: ab 1.7.2007: 3,20 €

Anm. 4: ab 1.7.2007: 24,50 €

Anm. 5: ab 1.7.2007: 12,40 €

Anm. 6: ab 1.7.2007: 30,70 €

Anm. 7: ab 1.7.2007: 15,40 €)

ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40021689

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