§ 54 GebAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen werden (vgl. Art. XVII § 21, BGBl. I Nr. 111/2007).

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Gebühr für Mühewaltung

§ 54.

(1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt

  1. 1. bei schriftlicher Übersetzung
  1. a) für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;
  1. b) wenn das zu übersetzende Schriftstück in anderen als lateinischen oder deutschen Schriftzeichen geschrieben ist, für die Übersetzung andere als lateinische oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind oder wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, jeweils um 4 Euro mehr als die Grundgebühr;
  2. c) wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;
  1. 2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 3,20 Euro;
  2. 3. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro;
  1. 4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks;
  2. 5. für die Überprüfung einer Übersetzung das Eineinhalbfache der für die Übersetzung festgesetzten Gebühr.

(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.

(3) Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs. 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs. 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde.

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40095148

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