Abschnitt IVa
Regulierung des Schienenverkehrsmarktes 1. Teil Zweck
§ 54
§ 54. Zweck der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich
- 1. durch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und Nebenbahnen,
- 2. durch die Förderung des Eintrittes neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,
- 3. durch die Sicherstellung des Zuganges zur Schieneninfrastruktur für Zugangsberechtigte,
- 4. durch die Schaffung einer Wettbewerbsaufsicht zum Schutze von Zugangsberechtigten vor Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und
- 5. durch die gegenseitige Verknüpfung der Schienenbahnen
zu gewährleisten.
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