§ 54 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Abschnitt IVa

Regulierung des Schienenverkehrsmarktes 1. Teil Zweck

§ 54

§ 54. Zweck der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich

  1. 1. durch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und Nebenbahnen,
  2. 2. durch die Förderung des Eintrittes neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,
  3. 3. durch die Sicherstellung des Zuganges zur Schieneninfrastruktur für Zugangsberechtigte,
  4. 4. durch die Schaffung einer Wettbewerbsaufsicht zum Schutze von Zugangsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und
  5. 5. durch die gegenseitige Verknüpfung der Schienenbahnen

    zu gewährleisten.

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