Zuständigkeit der Behörden bei Verlegung
§ 54.
Zuständig für die Genehmigung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke gemäß § 14 Abs. 2, einer Filialapotheke oder einer Anstaltsapotheke ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Österreichische Apothekerkammer und die örtlich zuständige Ärztekammer zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR40029575
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