Zuständigkeit der Behörden bei Verlegung
§ 54.
Zuständig für die Genehmigung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke, einer Filiale oder einer Anstaltsapotheke ist der Landeshauptmann. Vor der Entscheidung ist die zuständige Standesvertretung der Apotheker und der Ärzte zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR12128966
alte Dokumentnummer
N8190719177L
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