Zuständigkeit der Behörden bei Verlegung
§ 54.
Über Anträge auf Genehmigung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke gemäß § 14 Abs. 2 an einen anderen Standort entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Österreichische Apothekerkammer und die örtlich zuständige Ärztekammer zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR40098481
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)