§ 53. Verlängerung und Erneuerung der
Berechtigungen für Linienpiloten.
(1) Für die Verlängerung der in § 49 bezeichneten Grundberechtigung einschließlich allfälliger Erweiterungen auf Typen der Klassen D, E oder F hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer im Fluglinienverkehr ausgeführt hat. Außerdem hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb des letzten Monates vor Antragstellung einen Instrumentenflug ohne Sicht in der Dauer von wenigstens 30 Minuten unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenflug-Lehrberechtigung einwandfrei ausgeführt hat.
(2) Für die Verlängerung jeder Typenberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in Abs. 1 bezeichneten Flüge anzurechnen.
(3) Für die Erneuerung ruhender Grundberechtigungen gemäß § 49 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18, 38, 51 lit. b und 61 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 62 nachzuweisen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Erweiterung ruhender Berechtigungen gemäß § 52 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der theoretischen Prüfung gemäß § 38 eine Prüfung gemäß § 38 lit. a tritt.
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