§ 53 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2004

§ 53. Verlängerung und Erneuerung der

Berechtigungen für Linienpiloten.

(1) Für die Verlängerung der in § 49 bezeichneten Grundberechtigung einschließlich allfälliger Erweiterungen auf Typen der Klassen D, E oder F hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 6 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer einschließlich 10 Landungen ausgeführt hat. Außerdem hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb des letzten Monates vor Antragstellung einen Instrumentenflug ohne Sicht von wenigstens 30 Minuten Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit der Instrumentenflug-Lehrberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Die für die Verlängerung erforderliche Flugzeit kann durch die Absolvierung eines entsprechenden durch die zuständige Behörde genehmigten Programmes auf einem dafür vorgesehenen Typensimulator ersetzt werden.

(2) Für die Verlängerung jeder Typenberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in Abs. 1 bezeichneten Flüge anzurechnen.

(3) Für die Erneuerung ruhender Grundberechtigungen gemäß § 49 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18, 38, 51 lit. b und 61 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 62 nachzuweisen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Erweiterung ruhender Berechtigungen gemäß § 52 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der theoretischen Prüfung gemäß § 38 eine Prüfung gemäß § 38 lit. a tritt.

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