§ 53
(1) § 53.Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission haben das AVG 1950 anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Bescheide der Zivildienstkommission ist die Berufung an die Zivildienstoberkommission zulässig. Die Zivildienstoberkommission entscheidet in oberster Instanz; ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(3) Das Bundesministerium für Inneres hat dem zuständigen Militärkommando (§ 5 Abs. 2) den Ausgang des Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (Abs. 2) unverzüglich mitzuteilen.
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