§ 53 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurde zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idF BGBl. Nr. 675/1991). In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder in Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).

§ 53

(1) § 53.Der Zivildienstrat hat das AVG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Zivildienstrat entscheidet in den Fällen nach § 43 Abs. 2 Z 3 (§ 6 Abs. 3) in oberster Instanz. Gegen die in diesen Fällen ergangenen Bescheide des Zivildienstrates ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen des Zivildienstrates in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 und 3 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 und für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.

(4) Alle Behörden und Ämter haben dem Zivildienstrat die von ihm verlangten, für die Feststellung nach § 6 Abs. 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen.

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