§ 53 SchSpG

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2000

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 53

(1) § 53.Das Gesetz tritt am 15. August 1922 in Wirksamkeit.

(2) § 36 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit 1. August 1993 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Die in den §§ 5, 11 und 23 genannten Beträge können nach Anhörung der Bundes-, Landes- und Stadttheaterverwaltungen sowie der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, durch Verordnung erhöht oder herabgesetzt werden, wenn sie den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen.

(4) § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

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