§ 53 SchSpG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1993

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 53

(1) § 53.Das Gesetz tritt am 15. August 1922 in Wirksamkeit.

(2) § 36 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit 1. August 1993 in Kraft.

(3) Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für Justiz und für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut. Die in den §§ 5, 11 und 23 genannten Beträge können nach Anhörung der Bundes-, Landes- und Stadttheaterverwaltungen sowie der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, durch Verordnung erhöht oder herabgesetzt werden, wenn sie den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)