§ 53.
(1) Der Inhaber eines Mineralöllagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl
- 1. in das Mineralöllager aufgenommen wurde;
- 2. im Mineralöllager verbraucht wurde;
- 3. aus dem Mineralöllager weggebracht wurde.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 5 entsprechen. § 52 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR12055302
alte Dokumentnummer
N3199657176J
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