§ 53 MinStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

§ 53.

(1) Der Inhaber eines Mineralöllagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl

  1. 1. in das Mineralöllager aufgenommen wurde;
  2. 2. im Mineralöllager verbraucht wurde;
  3. 3. aus dem Mineralöllager weggebracht wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 5 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12053735

alte Dokumentnummer

N3199440232J

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