Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und
forstwirtschaftliche Berufsschulen
§ 53.
Die Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 55) - beträgt für den Unterricht in den fachtheoretischen und allgemeinbildenden Gegenständen 23 Wochenstunden, für den praktischen Unterricht 26,5 Wochenstunden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101468
alte Dokumentnummer
N6198511296T
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