§ 53 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2008

C. Militärisches Luftfahrtpersonal.

Begriffsbestimmung

§ 53.

Zum militärischen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Militärluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.

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