C. Militärisches Luftfahrtpersonal.
§ 53. Begriffsbestimmung.
Zum militärischen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Militärluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.
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