Verwendung von Daten
§ 53.
Die zur Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes automationsunterstützt verarbeiteten Daten über begünstigte Personen und Förderungswerber betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen und Einkommen dürfen von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zu den im § 52 Abs. 2 angeführten Zwecken verwendet werden.
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