Verwendung von Daten
§ 53.
Die zur Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes automationsunterstützt verarbeiteten Daten über begünstigte Personen und Förderungswerber betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen und Einkommen dürfen von den Landesinvalidenämtern zu den im § 52 Abs. 2 angeführten Zwecken verwendet werden.
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