§ 53 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Ermittlung und Verarbeitung von Daten

§ 53.

(1) Die zur Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes automationsunterstützt verarbeiteten Daten über begünstigte Personen und Förderungswerber betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen und Einkommen dürfen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu den im § 52 Abs. 2 angeführten Zwecken verwendet werden.

(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zur Feststellung von Grund und Höhe der Zuwendungen im Sinne des Abschnitts IVa dieses Bundesgesetzes die in § 52 Abs. 2 angeführten Daten von Beziehern einer Dauerleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung zu ermitteln und zu verarbeiten. Diejenigen Daten, die zur Feststellung von Grund und Höhe einer Zuwendung nicht benötigt werden, sind nach Durchführung des Datenabgleichs zu löschen.

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