§ 52b ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Unvollständige Anmeldung

§ 52b.

(1) Zur Erleichterung und Beschleunigung des Warenverkehrs kann das Zollamt die Abfertigung von Waren auf Grund einer unvollständigen Anmeldung vornehmen, wenn weder ein Zoll noch eine Sicherheit vor der Ausfolgung der Waren bar zu entrichten ist und dem Anmelder im Hinblick auf die Umstände des Falles nicht zugemutet werden kann, die schriftliche Anmeldung bereits vor der Durchführung der Abfertigung vollständig abzugeben.

(2) In der unvollständigen Anmeldung ist, sofern nicht die Verzollung beantragt wird, das beantragte Verfahren zu bezeichnen und der Anmelder anzugeben; im übrigen hat sie soweit Aufschluß über Versender, Empfänger, Menge, Art und Beschaffenheit sowie Ursprung und Herkunft der Waren zu geben, daß das Zollamt auf dieser Grundlage die Abfertigung vornehmen kann. Das Zollamt hat die Verwendung des nach § 53 bestimmten Vordrucks zu verlangen, wenn die Angaben in den vorgelegten Unterlagen unübersichtlich oder nicht ausreichend sind. Der § 52 Abs. 2 letzter Satz gilt auch für unvollständige Anmeldungen. Die Abgabe einer solchen Anmeldung hat dieselben Rechtsfolgen nach diesem Bundesgesetz wie die Abgabe einer vollständigen Anmeldung.

(3) Die vollständige Anmeldung ist spätestens am dritten auf die Ausfolgung der Waren folgenden Arbeitstag nachzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051761

alte Dokumentnummer

N3199222278J

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