§ 52b ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Abfertigung gegen nachträgliche Vorlage der Anmeldung

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

§ 52b

(1) § 52b.Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zollabfertigung kann das Zollamt die Zollabfertigung von Waren zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr gegen nachträgliche Abgabe der schriftlichen Anmeldung durchführen, wenn die Abfertigung von einem Anmelder beantragt wird, der zur Nachhineinzahlung des Zolles berechtigt ist, und dem Anmelder im Hinblick auf die Umstände der Abfertigung oder die Art der Waren nicht zugemutet werden kann, die schriftliche Anmeldung bereits vor der Durchführung der Zollabfertigung abzugeben. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(2) Bei der Abfertigung ist in den Fällen des Abs. 1 § 52 a Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Satz anzuwenden.

(3) In den Fällen von Abfertigungen nach Abs. 1 hat der Anmelder die schriftliche Anmeldung spätestens am dritten auf die Ausfolgung der Waren folgenden Arbeitstag beim Zollamt abzugeben. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 6)

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