§ 52 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2008

Bedeckung der Kosten

§ 52.

(1) Zur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Abs. 3, erster Satz, haben die Länderkammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben. Als sonstige Beiträge kommen Eintragungsgebühren anläßlich der Befugnisverleihung und Übertrittsgebühren anläßlich eines Wechsels der Kammermitgliedschaft in Betracht. Umlagen und sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen.

(2) Die Länderkammern können den ihnen durch ihre Tätigkeiten im Interesse der Ziviltechnikergesellschaften entstehenden Aufwand in mit dem Jahresvoranschlag festzusetzenden jährlichen Pauschbeträgen von den Gesellschaften einheben.

(3) Die Kosten, die der Bundeskammer aus ihrer Geschäftsführung erwachsen, sind von den Länderkammern im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder, ausgenommen jene, die Zuwendungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen beziehen, durch Umlagen zu bedecken. Die Fondsbeiträge für die gemeinsamen Wohlfahrtseinrichtungen sind durch die Bundeskammer nach Maßgabe der Bestimmungen des Statutes von den Mitgliedern der Länderkammern direkt einzuheben.

(4) Rückständige Umlagen und Beiträge im Sinne der Abs. 1 bis 3 können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung, eingebracht werden.

(5) Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis hat zu enthalten:

  1. 1. den Namen und die Anschrift des Schuldners,
  2. 2. den rückständigen Betrag,
  3. 3. die Art des Rückstandes und
  4. 4. den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.

(6) Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung.

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