§ 52 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013

Bedeckung der Kosten

§ 52.

(1) Zur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Abs. 3, erster Satz, haben die Länderkammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben. Als sonstige Beiträge kommen Eintragungsgebühren anläßlich der Befugnisverleihung und Übertrittsgebühren anläßlich eines Wechsels der Kammermitgliedschaft in Betracht. Umlagen und sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen.

(2) Die Länderkammern können den ihnen durch ihre Tätigkeiten im Interesse der Ziviltechnikergesellschaften entstehenden Aufwand in mit dem Jahresvoranschlag festzusetzenden jährlichen Pauschbeträgen von den Gesellschaften einheben.

(3) Die Kosten, die der Bundeskammer aus ihrer Geschäftsführung erwachsen, sind von den Länderkammern im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder durch Umlagen zu bedecken.

(4) Rückständige Umlagen und Beiträge im Sinne der Abs. 1 bis 3 können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung, eingebracht werden.

(5) Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis hat zu enthalten:

  1. 1. den Namen und die Anschrift des Schuldners,
  2. 2. den rückständigen Betrag,
  3. 3. die Art des Rückstandes und
  4. 4. den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.

(6) Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013

Schlagworte

BGBl. Nr. 53/1991

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40144748

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