zur Höhe der Arbeitsvergütung siehe die Verordnungen BGBl. Nr. 919/1993, BGBl. Nr. 946/1994, BGBl. Nr. 754/1995, BGBl. Nr. 627/1996, BGBl. II Nr. 388/1997, BGBl. II Nr. 405/1998 und BGBl. II Nr. 477/1999
Höhe der Arbeitsvergütung
§ 52.
(1) Die Höhe der Arbeitsvergütung hat sich an dem auf eine Arbeitsstunde entfallenden Bruttoarbeitsentgelt eines mindestens 18 Jahre alten, mit leichten Tätigkeiten beschäftigten Metallhilfsarbeiters ohne Zweckausbildung gemäß dem lohnrechtlichen Teil des Kollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie Österreichs zu orientieren. Sie ist vom Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf die erforderliche Qualifikation sowie die Schwere der Arbeit durch Verordnung in fünf Stufen festzusetzen, wobei die Vergütung in der niedrigsten Stufe 60 vH des erwähnten Bruttoarbeitsentgelts und in der höchsten Stufe das Eineinhalbfache der niedrigsten Stufe zu betragen hat.
(2) Im Falle kollektivvertraglicher Änderungen hat der Bundesminister für Justiz die Arbeitsvergütung innerhalb eines Vierteljahres nach Abschluß der Tarifverhandlungen durch Verordnung anzupassen. Ergeben sich dabei Beträge, die nicht durch 10 g teilbar sind, so sind sie, wenn die Endziffer des ermittelten Betrages wenigstens fünf erreicht, auf den nächsten durch 10 g teilbaren Betrag aufzurunden, andernfalls auf den nächsten durch 10 g teilbaren Betrag abzurunden.
(3) Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Abs. 1 vom Anstaltsleiter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz festzusetzen.
(4) Zeiten, die ein Strafgefangener während seiner Arbeitszeit in therapeutischer Betreuung oder mit Gesprächen im Rahmen der sozialen Betreuung zubringt, gelten bis zu einem Höchstmaß von fünf Stunden pro Woche für die Gewährung der Arbeitsvergütung als Arbeitsstunden.
zur Höhe der Arbeitsvergütung siehe die Verordnungen BGBl. Nr. 919/1993, BGBl. Nr. 946/1994, BGBl. Nr. 754/1995, BGBl. Nr. 627/1996, BGBl. II Nr. 388/1997, BGBl. II Nr. 405/1998 und BGBl. II Nr. 477/1999
Schlagworte
eisen- und metallverarbeitende Industrie
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12037100
alte Dokumentnummer
N2199331310J
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