§ 52 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Höhe der Arbeitsvergütung

§ 52.

(1) Die Höhe der Arbeitsvergütung beträgt für die geleistete Arbeitsstunde

  1. a) für leichte Hilfsarbeiten54,80 S
  2. b) für schwere Hilfsarbeiten61,60 S
  3. c) für handwerksgemäße Arbeiten68,50 S
  4. d) für Facharbeiten75,30 S
  5. e) für Arbeiten eines Vorarbeiters82,20 S.

(2) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2001 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errrechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2000 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 50 g beträgt, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträge entsprechend zu erhöhen. Ergeben sich dabei Beträge, die nicht durch 10 g teilbar sind, so sind sie, wenn die Endziffer des ermittelten Betrages wenigstens fünf erreicht, auf den nächsten durch 10 g teilbaren Betrag aufzurunden, andernfalls auf den nächsten durch 10 g teilbaren Betrag abzurunden.

(3) Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Abs. 1 vom Anstaltsleiter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz festzusetzen.

(4) Zeiten, die ein Strafgefangener während seiner Arbeitszeit in therapeutischer Betreuung oder mit Gesprächen im Rahmen der sozialen Betreuung zubringt, gelten bis zu einem Höchstmaß von fünf Stunden pro Woche für die Gewährung der Arbeitsvergütung als Arbeitsstunden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40014476

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