§ 52 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien

§ 52.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

  1. 1. bei drei Klausurarbeiten
  1. a) Deutsch,
  2. b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder Dritte lebende Fremdsprache,
  3. c) Mathematik;
  1. 2. bei vier Klausurarbeiten
  1. a) Deutsch,
  2. b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder Dritte lebende Fremdsprache,
  3. c) Mathematik,
  4. d) eine weitere Fremdsprache.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in der Dritten lebenden Fremdsprache ist nach den Bestimmungen über die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache durchzuführen.

(3) Die mündliche Teilprüfung aus einer lebenden Fremdsprache kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12124341

alte Dokumentnummer

N7199224427J

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