zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache am Öffentlichen Gymnasium der
Stiftung Theresianische Akademie in Wien
§ 52.
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
- 1. bei drei Klausurarbeiten
- a) Deutsch,
- b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder Dritte lebende Fremdsprache,
- c) Mathematik;
- 2. bei vier Klausurarbeiten
- a) Deutsch,
- b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder Dritte lebende Fremdsprache,
- c) Mathematik,
- d) eine weitere Fremdsprache.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit in der Dritten lebenden Fremdsprache ist nach den Bestimmungen über die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12123166
alte Dokumentnummer
N7199012781J
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