zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
10. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“) Vorprüfung
§ 52.
(1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:
- 1. „Küche“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
- 2. „Service“ (210 Minuten, praktisch).
(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst
- 1. den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ und
- 2. den Teilbereich „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.
(4) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.
Schlagworte
Heilpädagogik, Kinderliteratur, Reifeprüfung, Kulturmanagement
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40171688
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