§ 52 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

Die Entscheidungen des Disziplinarsenates können auch vor dem VwGH nicht angefochten werden (Art. 133 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930).

§ 52.

Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

Die Entscheidungen des Disziplinarsenates können auch vor dem VwGH nicht angefochten werden (Art. 133 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930).

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027673

alte Dokumentnummer

N2196714688T

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