§ 52 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Die Entscheidungen des Disziplinarsenates können auch vor dem VwGH nicht angefochten werden (Art. 133 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930).

§ 52.

(1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates zu unterrichten.

Die Entscheidungen des Disziplinarsenates können auch vor dem VwGH nicht angefochten werden (Art. 133 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930).

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40113620

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