Die Entscheidungen des Disziplinarsenates können auch vor dem VwGH nicht angefochten werden (Art. 133 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930).
§ 52.
(1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates zu unterrichten.
Die Entscheidungen des Disziplinarsenates können auch vor dem VwGH nicht angefochten werden (Art. 133 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930).
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR40113620
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