§ 52 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Entschädigung für den Erholungsurlaub

§ 52

(1) § 52.Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).

(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.

(3) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn der Bedienstete

  1. 1. in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,
  2. 2. ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
  3. 3. aus seinem Verschulden entlassen wird oder
  4. 4. wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Bediensteten endet.

    (BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)

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