Entschädigung für den Erholungsurlaub
§ 52
(1) § 52.Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG durch
- 1. Entlassung ohne Verschulden des Bediensteten,
- 2. begründeten vorzeitigen Austritt des Bediensteten,
- 3. Kündigung durch den Dienstgeber oder
- 4. einvernehmliche Auflösung,
so ist der Berechnung der Urlaubsentschädigung jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Bediensteten überwiegend maßgebend war.
(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn der Bedienstete
- 1. in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,
- 2. ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
- 3. aus seinem Verschulden entlassen wird oder
- 4. wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Bediensteten endet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)