§ 51d VStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1991

Parteien

§ 51d

Neben dem Beschuldigten und der Verwaltungsbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ist Partei, wer nach diesem Bundesgesetz oder nach den Verwaltungsvorschriften ein Recht zur Berufung hat.

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