§ 51
(1) Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Linienpiloten sind insbesondere:
- a) die im § 38 bezeichneten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind, und die in § 61 bezeichneten Gegenstände, sowie
- b) Methoden und Verfahren der Überprüfung und der Wartung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung.
(2) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Linienpiloten hat der Bewerber zunächst seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen.
(3) Die praktische Prüfung ist sodann auf einem Motorflugzeug jener Type der Gewichtsklassen E oder F, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 62 fortzusetzen. Alle Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben Type auszuführen.
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