Linienpilotenprüfung
§ 51
(1) § 51.Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Linienpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind, die in § 30 genannten Gegenstände.
(2) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Linienpiloten hat der Bewerber die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte auf einem Motorflugzeug einer Type der Gewichtsklasse D, E oder F, für welche die Berechtigung angestrebt wird, in den vorgegeben Toleranzen auszuführen. Sind Berufspiloten mit Instrumentenflugberechtigung bereits Inhaber der angestrebten Typenberechtigung D, E oder F, so entfällt die praktische Linienpilotenprüfung.
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