Verwaltungsübertretungen
§ 51.
(1) Sofern das Verhalten nicht nach § 50 Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
- 1. Schußwaffen führt;
- 2. verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;
- 3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist;
- 4. Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;
- 5. Munition anderen Menschen überläßt;
- 6. gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 2 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;
- 7. eine gemäß § 30 erforderliche Meldung unterläßt;
- 8. eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterläßt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 31 Abs. 4 anzuwenden ist.
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