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§ 51 PA-PFA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Letzte Überarbeitungsmöglichkeit

§ 51

(1) Wird die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß § 50 Abs. 2 Z 3 vom/von der Direktor/in negativ beurteilt, ist dem/der Auszubildenden eine letzte Überarbeitungsmöglichkeit einzuräumen. Hiefür ist eine Frist von zwei bis vier Wochen vorzusehen.

(2) Führt die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß Abs. 1 zu einer negativen Beurteilung des/der Direktors/-in, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.

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