Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Überarbeitung
§ 50
(1) Wird die Schriftliche Arbeit im Fachbereich von der betreuenden Lehrkraft mit „nicht genügend“ beurteilt, hat diese dem/der Auszubildenden eine Frist zur Überarbeitung von drei bis sechs Wochen einzuräumen.
(2) Wird die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich von der betreuenden Lehrkraft negativ beurteilt, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
- 1. Der/Die Auszubildende hat die Schriftliche Arbeit im Fachbereich zu überarbeiten. Hiefür ist eine Frist von zwei bis vier Wochen einzuräumen.
- 2. Die betreuende Lehrkraft hat die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich zu überprüfen und dem/der Direktor/in mit einem Beurteilungsvorschlag vorzulegen.
- 3. Der/Die Direktor/in hat die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich auf Basis des Vorschlags der betreuenden Lehrkraft zu beurteilen.
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