§ 51 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.2017

Abschnitt E

Eichpolizeiliche Revision 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 51.

(1) Es ist Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1 bis 3, des zweiten Teiles und des Abschnittes B des dritten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen.

(2) Die eichpolizeiliche Revision umfasst insbesondere

  1. die Marktüberwachung,
  2. die Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sowie
  3. die Revision der Messgeräte.

(3) Die eichpolizeiliche Revision hat stichprobenweise zu erfolgen. Eine vorherige Ankündigung ist nicht erforderlich.

(4) Den Organen der eichpolizeilichen Revision sind alle eich- oder überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.

(5) Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten oder in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden, darf den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden.

(6) Die Hersteller, die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß §§ 53, 54 und 55 zu ermöglichen, insbesondere

  1. 1. den Organen der eichpolizeilichen Revision alle Orte bekannt zu geben, an denen diesem Bundesgesetz unterliegende Gegenstände in Verkehr gebracht werden,
  2. 2. Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und
  3. 3. durch die Erteilung von Auskünften über den Hersteller, den Lieferanten und die Abnehmer dieser Gegenstände, die Vorlage notwendiger Unterlagen sowie durch Hilfestellung bei der Probenziehung und den erforderlichen Prüfungen die Amtshandlungen zu unterstützen.

Schlagworte

steueramtlich

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40193376

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