§ 51.
(1) Der Kontrolle nach § 50 Abs. 2 unterliegen nicht die Meßgeräte
- 1. der staatlichen Behörden,
- 2. für steuer- oder finanzamtliche Zwecke,
- 3. in wissenschaftlichen und technischen Laboratorien,
- 4. der staatlich autorisierten Versuchsanstalten,
- 5. der österreichischen Bundesbahnen.
(2) Die der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehenden Betriebe unterliegen auch nicht der Revision durch die Eichbehörden.
Schlagworte
steueramtlich
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145351
alte Dokumentnummer
N9195016651J
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