§ 51 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.1950

§ 51.

(1) Der Kontrolle nach § 50 Abs. 2 unterliegen nicht die Meßgeräte

  1. 1. der staatlichen Behörden,
  2. 2. für steuer- oder finanzamtliche Zwecke,
  3. 3. in wissenschaftlichen und technischen Laboratorien,
  4. 4. der staatlich autorisierten Versuchsanstalten,
  5. 5. der österreichischen Bundesbahnen.

(2) Die der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehenden Betriebe unterliegen auch nicht der Revision durch die Eichbehörden.

Schlagworte

steueramtlich

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145351

alte Dokumentnummer

N9195016651J

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