III. ABSCHNITT
Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen
§ 51.
Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
Zur zivilrechtlichen Verfolgung von Kennzeichenverletzungen siehe § 9 des BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR12041090
alte Dokumentnummer
N2199960924L
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