§ 51 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1999

III. ABSCHNITT

Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen

§ 51.

Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.

Zur zivilrechtlichen Verfolgung von Kennzeichenverletzungen siehe § 9 des BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041090

alte Dokumentnummer

N2199960924L

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