§ 51 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1977

III. ABSCHNITT

Kennzeichenverletzungen

§ 51

§ 51. Wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen,

  1. 1. eine registrierte Marke oder ein einer solchen Marke ähnliches Zeichen (§ 14) zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist, oder gleichartiger Waren oder Dienstleistungen unbefugt gebraucht oder
  2. 2. derartig gekennzeichnete Waren feilhält oder in Verkehr bringt,

    ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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