§ 51 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.2010

Ausfuhrberechtigung

§ 51.

(1) Betriebe können beim Bundesministerium für Gesundheit einen Antrag auf Ausfuhrberechtigung stellen, wenn sie diese Ausfuhrberechtigung auf Grund der Bestimmungen von Drittstaaten für die Ausfuhr von Waren benötigen. Der Bundesminister für Gesundheit hat Betrieben mit Bescheid die Ausfuhrberechtigung zu erteilen, wenn festgestellt wird, dass

  1. 1. der Antragsteller über betriebliche Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen genügen, und
  2. 2. die Einhaltung jener Mindestanforderungen des Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung von Waren beziehen.

Der Bundesminister für Gesundheit kann sich für die Erhebungen, die für die Feststellungen gemäß Z 1 und 2 notwendig sind, der Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes oder im Fall des § 25 Abs. 1 der Aufsichtsorgane der Gemeinden bedienen. Vom Bestimmungsland entsandte Fachexperten dürfen bei den Erhebungen anwesend sein.

(2) Die Ausfuhrberechtigung ist durch den Bundesminister für Gesundheit zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Im Fall von Lebensmitteln tierischer Herkunft kann die Entziehung auch auf der Grundlage einer Feststellung durch einen vom Bestimmungsland entsandten Fachexperten getroffen werden.

(3) Betriebe, denen eine Ausfuhrberechtigung erteilt worden ist, unterliegen der regelmäßigen Kontrolle durch den Bundesminister für Gesundheit. Diese kann sich hiezu der Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes oder im Fall des § 25 Abs. 1 der Aufsichtsorgane der Gemeinden bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40122309

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