§ 51 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2006

Ausfuhrberechtigung

§ 51

(1) § 51.Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat Betrieben auf Antrag eine Ausfuhrberechtigung mit Bescheid zu erteilen, wenn durch ein Aufsichtsorgan festgestellt wird, dass

  1. 1. der Antragsteller über betriebliche Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen genügen, und
  2. 2. die Einhaltung jener Mindestanforderungen des Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung von Waren beziehen.

(2) Die Ausfuhrberechtigung ist durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu entziehen, wenn durch ein Aufsichtsorgan festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Im Fall von Lebensmitteln tierischer Herkunft kann diese Feststellung auch von einem vom Bestimmungsland entsandten Fachexperten getroffen werden.

(3) Betriebe, denen eine Ausfuhrberechtigung erteilt worden ist, unterliegen der regelmäßigen Kontrolle durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Diese kann sich hiezu der Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes oder im Fall des § 25 Abs. 1 der Aufsichtsorgane der Gemeinden bedienen.

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