Anrechnung von Wegzeiten und von besonderen Nebenleistungen auf die Lehrverpflichtung
§ 51.
(1) Hat ein Lehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten (§ 19 Abs. 3), so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit zur Hälfte auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden angerechnet, als sie die jeweils an einem Tag erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule überschreitet. Die Vorschriften über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.
(2) Die Leitung eines Schulschikurses, einer Schullandwoche oder einer berufspraktischen Woche ist mit 0,869 Werteinheiten für den Monat, in dem der Schikurs, die Schullandwoche oder die berufspraktische Woche endet, auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
Zu Abs. 1: Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955.
Schlagworte
Wartezeit, Hinweg, Zwischenweg, Gehzeit, Einrechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101466
alte Dokumentnummer
N6198511294T
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