Anrechnung von Wegzeiten und von besonderen Nebenleistungen auf die Lehrverpflichtung
§ 51.
(1) Hat ein Lehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten (§ 19 Abs. 3), so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit zur Hälfte auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden angerechnet, als sie die jeweils an einem Tag erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule überschreitet. Die Vorschriften über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.
(2) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist mit 0,875 Werteinheiten für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.
Zu Abs. 1: Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955.
Schlagworte
Wartezeit, Hinweg, Zwischenweg, Gehzeit, Einrechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12112898
alte Dokumentnummer
N6199713064I
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